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Satzung der Obels-Jünemann-Stiftung

§ 1

Name und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen Obels-Jünemann-Stiftung.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in der Gemeinde Hambühren.

§ 2

Stiftungszweck

(1)      Die Stiftung verfolgt den Zweck, eine Begegnungsstätte für alte und körperbehinderte Menschen aus der Gemeinde Hambühren zu betreiben. Hierfür unterhält sie auf dem stiftungseigenen Gelände Wiesenweg 48 Räumlichkeiten, in denen verschiedenen Maßnahmen der Hilfe nachgegangen wird:

Hilfe in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste und Hilfe beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen.

(2)      Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)      Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

  Stiftungsvermögen

(1)      Das Vermögen der Stiftung besteht aus Grund- und Geldvermögen. Es kann durch Zuwendungen Dritter (Zustiftungen) erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen.

(2)      Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und auf Beschluss des Stiftungsvorstandes in geeigneter Weise anzulegen. Für die zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücke sind für deren laufende Unterhaltung angemessene Rücklagen zu bilden. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

(3)      Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden  Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

(4)      Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 58 Nr. 7a AO) gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Stiftungsvorstand jährlich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Stiftungsvorstand

Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er entscheidet über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

Ihm gehören 5 Personen an:

  • Der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Hambühren kraft Amtes als Vorsitzender
  • Jeweils 2 Mitglieder des SPD-Ortsvereins Hambühren
  • 1 Mitglied des Sozialverbandes Deutschland e.V., Ortsgruppe Hambühren-Oldau-Ovelgönne
  • 1 Mitglied des Sozialverbandes VdK-Ortsverband Hambühren-Ovelgönne-Wietze

Die Mitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren berufen, wobei eine Wiederberufung auch mehrfach möglich ist.  Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des 1. Vorsitzenden.

Ist die oder der 1. Vorsitzende (Bürgermeisterin oder Bürgermeister) verhindert, kann sie oder er sich von der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter vertreten lassen.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Form eines Tagesgeldes, das für jede Sitzung gezahlt wird; daneben werden eventuell angefallene Reisekosten erstattet. Die Höhe des Tagesgeldes wird in der 1. Sitzung im Jahr durch Beschluss festgestellt.

 §5

Geschäftsführung und Vertretung des Stiftungsvorstandes

(1)      Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehören insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Abnahme der Jahresrechnung und die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.

(2)      Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden allein oder durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes.

(3)      Die Vorsitzende oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat den Jahresabschluss gemäß § 4 (2) EStG zu erstellen. Im Falle der Verhinderung vertritt sie oder ihn die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende.

§6

Einberufung  und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes

(1)      Der Stiftungsvorstand wird von der oder dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertretung oder auf Antrag von 2 Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Die Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.

(2)      Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist zu einer weiteren Sitzung zu laden. In dieser Sitzung ist der Stiftungsvorstand in jedem Falle beschlussfähig.

 (3)     Der Stiftungsvorstand fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, Stimmenthaltung ist zulässig.

 §7

Niederschrift

Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen in der Sitzungsinhalte und die Beschlüsse festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem 1. Vorsitzenden oder der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Sitzungsbeginn zuzustellen. Werden keine Einwände erhoben, gilt sie als genehmigt.

 §8

Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung

(1)      Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks bedürfen der Mehrheit von 4 Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

(2)      Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen auf die Gemeinde Hambühren über, die es ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden hat.

Hambühren, 05. September 2019

 

Thomas Herbst -Vorsitzender-   

Wolfgang Otto-stellv. Vorsitzender-

Andreas Ludwig -Vorstandsmitglied-    Waltraut Siewerin -Vorstandsmitglied-

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